Corona-Rechtsverordnung: Testbefreiung wird aufgehoben
In Kraft ab 9. November 2021
Der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Stendal bewegte sich innerhalb der vergangenen Tage (mehr als drei) zwischen 60 und 150. Unter Berücksichtigung der hiesigen Impfquote von 64 %, der Hospitalisierungsrate von 5,55 in Sachsen-Anhalt sowie einer weiterhin ansteigenden intensivmedizinischen Betreuung von Covid-19-Patienten (ITS-Auslastung) im Land wird die per Rechtsverordnung des Landrates vom 05.10.2021 geregelte Testbefreiung aufgehoben. Der Landkreis Stendal kehrt damit zur 3-G-Regelung zurück.
Das bedeutet Rückkehr zur Testpflicht für folgende Bereiche:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 der 4. ÄVO der 14. EindVO,
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,
- Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,
- Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 der 4. ÄVO der 14. EindVO,
- Stadt und Naturführungen nach § 8 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO,
- Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1,3 und 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Weitergehende Maßnahmen werden geprüft. Die Verordnung tritt am 9. November 2021 in Kraft.